FAQ´s zur Umweltzone (Ausnahmegenehmigung und Umweltplakette)
Seit dem 1. Oktober 2008 ist die Umweltzone in Duisburg und anderen Ruhrgebietsstädten in Kraft. Im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden ab dem 1. Januar 2012 Änderungen der Umweltzone wirksam.
- Wird es in Duisburg eine Verschärfung der Umweltzone geben?
- Gibt es für Bewohner/Gewerbetreibende der erweiterten Umweltzone eine Ausnahmeregelung?
- Welche Fahrzeuge sind von den Fahrverboten ausgenommen?
- Gibt es Ausnahmemöglichkeiten für Fuhrparke?
- Gibt es weiterhin Ausnahmegenehmigungen für Busse?
- Gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen? (außer Busse und Wohnmobile)?
- Auf welcher Grundlage basiert die Umweltzone?
- Woran erkenne ich die räumliche Begrenzung einer Umweltzone?
- Wo wird in Duisburg eine Umweltzone mit Fahrverboten eingerichtet?
- Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug?
- Welche Plakette entspricht welcher Emissionsschlüsselnummer?
- Was bringt die Nachrüstung mit einem Partikelfilter für mein Dieselfahrzeug?
- Wird die Nachrüstung eines Partikelfilters finanziell gefördert?
- Wo bekomme ich eine Plakette für mein Fahrzeug?
- Was kostet eine Plakette?
- Muss ich eine Plakette kaufen?
- Gelten die Plaketten nur in Duisburg?
- Muss die Plakette in gewissen Abständen erneuert werden?
- Wer darf in eine Umweltzone einfahren?
- Welche Strafen drohen, wenn man ohne Plakette/Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone fährt?
- Wo sind Ausnahmegenehmigungen zu beantragen?
Wird es in Duisburg eine Verschärfung der Umweltzone geben?
Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 wurde eine zusammenhängende, großräumige Umweltzone Ruhrgebiet eingerichtet unter Ausschluss von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 (Fahrzeuge ohne Plakette)
Mit Wirkung ab dem 01.01.2013 wurde das Einfahrtverbot in die Umweltzone Ruhrgebiet auf Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (Fahrzeuge mit roter Plakette) ausgedehnt.
Mit Wirkung ab dem 01.07.2014 wird das Einfahrtverbot in die Umweltzone Ruhrgebiet auf Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (Fahrzeuge mit gelber Plakette) ausgedehnt.
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Gibt es für Bewohner/Gewerbetreibende der erweiterten Umweltzone eine Ausnahmeregelung?
Die Ausnahmeregelung ist im Jahre 2012 ausgelaufen.
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Welche Fahrzeuge sind von den Fahrverboten ausgenommen?
Folgende Kraftfahrzeuge sind nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von einem Fahrverbot ausgenommen, auch wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG, H, Bl. haben. Der Schwerbehindertenausweis oder der Parkausweis für Behinderte müssen hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
- Militärfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
- Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04)
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden.
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Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobile?
Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen
und
- eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500,- Euro verbunden.
Gibt es Ausnahmemöglichkeiten für Fuhrparke?
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt.
Die Ausgleichsnutzfahrzeuge sollten in Größe und Gewicht etwa dem auszugleichenden Nutzfahrzeug entsprechen.
Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/ Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.
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Gibt es weiterhin Ausnahmegenehmigungen für Busse?
Für Busse der Schadstoffgruppen 2 (rote Plakette) und 3 (gelbe Plakette), die im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG oder im freigestellten Schülerverkehr eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt. Dies gilt für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2008 (rote Plakette) bzw. 01.01.2011 (gelbe Plakette) auf den Halter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Für Busse der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) werden keine Verkehrsverbotsbefreiungen erteilt.
Die Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen sind für Busse der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) bis zum 31.12.2012 und für Busse der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) bis zum 31.12.2015 befristet. Soweit es zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist, können über diese Termine hinaus auf Antrag Verlängerungen der Verkehrsverbotsbefreiung um maximal zwei Jahre erteilt werden.
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Gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen? (außer Busse und Wohnmobile)?
Die auf Antrag zu erteilenden, befristeten Verkehrsverbotsbefreiungen können bis zum Inkrafttreten des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans verlängert werden, soweit sie verlängerbar und noch nicht ausgelaufen sind.
Mit dem geplanten Inkrafttreten der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet wurden am 15.10.2011 neue einheitliche Ausnahmeregelungen eingeführt:
Eine Ausnahme von einem in einer Umweltzone geltenden Verkehrsverbot kann gewährt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Allgemeine Voraussetzungen
- Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen und
- eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich (Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein und muss durch eine Technische Prüfstelle z. B. TÜV oder DEKRA bescheinigt werden) und
- dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung und
- eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar
Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:
keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen:1130,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 €.
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Werden alle oben aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
Besondere Voraussetzungen
Private/gewerbliche Fahrtzwecke
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden oder
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste oder
- Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche oder
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen oder
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind oder
Öffentliche Fahrtzwecke
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten oder
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion (inkl. Werkverkehr) wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen oder
Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr.2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehinderten-ausweis eingetragene Merkzeichen "G", nachweisen (nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Ausnahmegenehmigung (siehe auch: Welche Fahrzeuge sind von den Fahrverboten ausgenommen?) oder
- Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen oder
- - Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden) oder
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) oder
- Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
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Auf welcher Grundlage basiert die Umweltzone?
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Woran erkenne ich die räumliche Begrenzung einer Umweltzone?
Der Beginn einer Umweltzone wird durch das obige Verkehrsschild 270.1 ausgewiesen. Unter diesem Verkehrsschild befindet sich außerdem das Zusatzschild 270.1, das die jeweiligen Schadstoffplaketten angibt mit denen die Einfahrt in die Umweltzone gewährt wird. Das Ende einer Umweltzone wird durch Zeichen 270.2 dargestellt. Über die Internetseite der Stadt Duisburg kann man nicht nur die Lage der Umweltzone in Duisburg straßengenau abfragen, sondern kann sich weiterhin eine Auswahl an Betrieben anzeigen lassen, die an berechtigte Fahrzeughalter die Plakette ausgeben dürfen. Die Betriebe sind ortsgenau mit Öffnungszeiten angegeben. Die Datenbank kann über den unten stehenden Link aufgerufen werden und nach Markierung der Menüpunkte Umweltzonen und Plakettenausgabe auf der rechten Seite, werden die Betriebe durch die farbigen Umweltplaketten dargestellt.
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Wo wird in Duisburg eine Umweltzone mit Fahrverboten eingerichtet?
Das Bild zeigt eine Übersichtskarte der Umweltzone in Duisburg. Diese können Sie unter dem angegebenen Link abrufen. Karte - Umweltzone Duisburg
Kartenerläuterung:
- Die gelbe Fläche zeigt die Umweltzone in Duisburg bis zum 31.12.2011.
- Die rote Fläche zeigt die zum 01.01.2012 hinzukommende Fläche der Umweltzone.
Hinweis:
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Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug?

Alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge sind festen Schadstoffgruppen zugeteilt. Die Zuordnung erfolgt nach den in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.
In den neuen Fahrzeugscheinen (seit 1. Oktober 2005) befindet sich die Schlüsselnummer in Feld 14.1. Maßgeblich sind dort die letzten beiden Ziffern.
In den alten Fahrzeugscheinen sind es die beiden letzten Ziffern im Feld 1. Die Schadstoffgruppe kann auch über ein Programm der DEKRA, siehe Link unten, ermittelt werden
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Welche Plakette entspricht welcher Emissionsschlüsselnummer?

Die Schadstoffgruppe des Fahrzeuges in Abhängigkeit der Emissionsschlüsselnummer kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Fahrzeuge deren Emissionsschlüsselnummer nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, gehören in die Schadstoffgruppe 1 und erhalten keine Plakette.
Durch Nachrüstung können Fahrzeuge in eine bessere Schadstoffgruppe eingeteilt werden - und dadurch ebenfalls eine Fahrerlaubnis in einer Umweltzone erhalten.
Auskunft darüber, ob eine Nachrüstung von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 möglich ist, kann in den meisten Kfz-Werkstätten erfragt werden.
Am 14.11.2007 hat das Bundeskabinett eine Änderung der Kennzeichenverordnung beschlossen. Auch PKW mit älteren (geregelten) Katalysatoren ("US-Norm") sollen nun eine grüne Plakette erhalten.
Auch für nachgerüstete Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 sowie für die mit einem Partikelminderungssystem nachgerüsteten Nutzfahrzeuge wird es künftig Plaketten geben.
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Welche Plakette entspricht welcher Emissionsschlüsselnummer?
(pdf, 77,31 KB)
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Was bringt die Nachrüstung mit einem Partikelfilter für mein Dieselfahrzeug?
Aufgrund seiner krebserregenden Wirkung ist Dieselruß besonders gesundheitsgefährdend. Durch einen Partikelfilter wird die Anzahl der Partikel um ca. 90 % verringert. Hierdurch wird ein deutlicher Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit geleistet.
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Wird die Nachrüstung eines Partikelfilters finanziell gefördert?
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Wo bekomme ich eine Plakette für mein Fahrzeug?
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Was kostet eine Plakette?
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Muss ich eine Plakette kaufen?
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Gelten die Plaketten nur in Duisburg?
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Muss die Plakette in gewissen Abständen erneuert werden?
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Wer darf in eine Umweltzone einfahren?
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Welche Strafen drohen, wenn man ohne Plakette/Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone fährt?
Wer ohne Feinstaubplakette oder Ausnahmegenehmigung eine Umweltzone befährt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € zuzüglich 23 € Verwaltungsgebühr und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei rechnen.
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Wo sind Ausnahmegenehmigungen zu beantragen?
Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich mit dem Antragsformular zu beantragen bei:
Der Oberbürgermeister
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement-Straßenverkehrsbehörde-
Friedrich-Albert-Lange-Platz 7
47049 Duisburg
Formulare: Ausnahmegenehmigungen Umweltzone
- Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Privatpersonen
Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Privatpersonen - Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Fuhrparke
Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Fuhrparke - Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Gewerbetreibende
Ausnahmegenehmigung Umweltzone für Gewerbetreibende




